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Kündigungsfrist in der Probezeit: Wichtige Regeln

30. Januar 2026

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist eine entscheidende Phase sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Sie bietet beiden Parteien die Möglichkeit, herauszufinden, ob sie langfristig zusammenarbeiten möchten. 

Was ist die Probezeit? Definition

Die Probezeit ist ein befristeter Zeitraum am Anfang eines Arbeitsverhältnisses, der es beiden Parteien ermöglicht, sich kennenzulernen und zu entscheiden, ob sie langfristig zusammenarbeiten möchten. Sie dauert in der Regel sechs Monate, kann aber je nach Vereinbarung kürzer sein. Manchmal wird sich zum Beispiel auf nur drei Monate geeinigt. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit nicht.

Probezeit vs Probearbeiten: Der Unterschied liegt im Arbeitsvertrag

Der Unterschied zwischen einer Probezeit und einem Probearbeiten ist, ob bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ja, befindet sich der Mitarbeiter in der Probezeit. Wenn nein, ist es "nur" ein informelles Kennenlernen, das auf keiner vertraglichen Grundlage basiert und das oft nur einen oder wenige Tage dauert.

Was ist in der Probezeit besonders?

In dieser Zeitspanne gelten besondere Regeln und Bestimmungen, insbesondere was die 
Kündigungsfristen betrifft. 

Kündigungsfristen während der Probezeit

Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen einer regulären Anstellung und einer Anstellung auf 
Probe liegt in den Kündigungsfristen. Während außerhalb der Probezeit oft längere Fristen gelten 
können, sind diese innerhalb der Probezeit meist verkürzt.

2 Wochen Frist (§ 622 BGB)

Der Gesetzgeber hat in § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Sonderregelung für die Erprobungsphase geschaffen. Sofern eine Probezeit vereinbart wurde (maximal für die Dauer von sechs Monaten), gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.

Anders als bei regulären Arbeitsverhältnissen, die oft nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden können, kann die Kündigung in der Probezeit zu jedem beliebigen Tag erfolgen. Die zweiwöchige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Kündigungsschreiben dem Empfänger zugeht.

Diese Erleichterung gilt nur für die Dauer der vereinbarten Probezeit, längstens jedoch für ein halbes Jahr.

Fristberechnung bei der Probezeitkündigung

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zugang entscheidend. Dies ist der Moment, in dem das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt (z. B. Einwurf in den Briefkasten oder persönliche Übergabe).

Wenn Ihnen eine Kündigung beispielsweise an einem Montag zugeht, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Montags in zwei Wochen.

Es ist rechtlich zulässig, die Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit auszusprechen. Auch in diesem Fall gilt die zweiwöchige Frist, selbst wenn das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses dann bereits außerhalb der Probezeit liegt.

Individuelle Verträge können die Situation ändern

Obwohl das Gesetz die zwei Wochen als Standard vorsieht, sollten Sie Ihre individuellen Vertragsunterlagen prüfen, da hier Abweichungen möglich sind. In vielen Branchen gelten zum Beispiel Tarifverträge, die noch kürzere Fristen vorsehen können (teils nur wenige Tage). Diese Regelungen haben Vorrang vor dem BGB.

Im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist als die gesetzlichen zwei Wochen vereinbart werden (z. B. vier Wochen). Eine Verkürzung der zweiwöchigen Frist durch den Einzelarbeitsvertrag ist hingegen nur in sehr engen Grenzen (z. B. bei Aushilfen) zulässig.

Kündigungsschutz und Begründung

Grundsätzlich müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in der Probezeit einen Grund für die Kündigung im Schreiben angeben. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten (in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern). Das bedeutet, dass eine Kündigung innerhalb der Probezeit rechtlich deutlich schwerer anfechtbar ist.

Bestimmte Personengruppen haben aber auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. Hierzu zählen insbesondere Schwangere (sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist) sowie teilweise schwerbehinderte Menschen (hier gelten jedoch bei der Wartezeit Besonderheiten).

So ist eine Kündigung in der Probezeit rechtssicher: Vorschriften zur Form und Urlaubsanspruch

Eine Kündigung muss zwingend auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, Fax oder mündlich ist unwirksam. Auch bei einer Kündigung in der Probezeit haben Sie Anspruch auf die anteilige Auszahlung bzw. Gewährung von Resturlaub sowie auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

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Praxistipps zur Probezeit für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer ist es ratsam, die Probezeit nicht nur als Phase der Einarbeitung, sondern als strategische Prüfzeit zu betrachten.

Eingehende Analyse der Vertragsmodalitäten

Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag bereits vor Dienstantritt akribisch auf spezifische Klauseln. Achten Sie insbesondere auf die exakte Dauer der Probezeit sowie auf etwaige Sonderregelungen zu Kündigungsfristen, die von der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist abweichen können. Ebenso sollten Sie die Definition Ihrer Aufgabenbereiche und etwaige Zielvereinbarungen genau kennen, um Ihre eigene Leistung objektiv messen zu können. So sind Sie bei Diskussionen auf der sicheren Seite.

Etablierung einer proaktiven Feedback-Kultur

Warten Sie nicht passiv auf ein Abschlussgespräch am Ende der sechs Monate. Suchen Sie aktiv den Dialog mit Ihren Vorgesetzten, um frühzeitig zu klären, ob Ihre Leistungen den Erwartungen entsprechen. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Arbeitsweise zeitnah zu justieren und zeigt zudem Ihre Professionalität sowie Ihr Interesse an einer langfristigen Zusammenarbeit.

Aufrechterhaltung der beruflichen Agilität

Trotz eines positiven Verlaufs der Einarbeitung ist es empfehlenswert, den Arbeitsmarkt weiterhin diskret zu beobachten und Ihr berufliches Netzwerk zu pflegen. Diese Form der „Karrierevorsorge“ sichert Ihre persönliche Flexibilität ab, falls die Unternehmenskultur oder die tatsächlichen Aufgaben nicht Ihren Vorstellungen entsprechen sollten.

Praxistipps zur Probezeit für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ist die Probezeit ein kritisches Instrument des Qualitätsmanagements und der langfristigen Personalbindung.

Präzises Erwartungsmanagement und Transparenz

Schaffen Sie von Beginn an klare Strukturen. Dies umfasst nicht nur die Bereitstellung eines detaillierten Einarbeitungsplans, sondern auch die unmissverständliche Kommunikation von Leistungserwartungen und Unternehmenskultur. Transparenz in Bezug auf Prozesse und Verantwortlichkeiten minimiert die Fluktuationsgefahr durch Fehlinterpretationen und fördert die schnelle Integration des neuen Mitarbeiters.

Institutionalisierung regelmäßiger Feedback-Intervalle

Führen Sie in festen Abständen (z. B. nach dem ersten, dritten und fünften Monat) dokumentierte Beurteilungsgespräche. Hierbei sollten sowohl Stärken hervorgehoben als auch konkrete Entwicklungspotenziale sachlich benannt werden. Ein kontinuierlicher Austausch verhindert, dass eine Kündigung zum Ende der Probezeit für den Mitarbeiter überraschend kommt, und ermöglicht rechtzeitige Korrekturmaßnahmen.

Frühzeitige Signalisierung von Entwicklungsperspektiven

In Zeiten des Fachkräftemangels ist die Bindung von Talenten bereits in der Probezeit von hoher Relevanz. Wenn ein Mitarbeiter die Erwartungen erfüllt oder übertrifft, sollten Sie dies explizit kommunizieren. Zeigen Sie bereits während dieser Phase mögliche Karrierepfade, Fortbildungsoptionen oder zukünftige Verantwortungsbereiche auf. Dies stärkt die Identifikation mit dem Unternehmen und erhöht die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften Bindung.

Rechtliche Rahmenbedingungen verstehen

Es ist wichtig zu wissen, dass trotz verkürzter Fristen bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen 
eingehalten werden müssen. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass die Probezeit ein „rechtsfreier Raum“ sei. Auch wenn die Hürden für eine Kündigung niedriger sind, gelten dennoch grundlegende Schutzrechte, die nicht ignoriert werden dürfen.

Starker Schutz vor Diskriminierung

Auch während der Probearbeit darf keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder anderen geschützten Merkmalen erfolgen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses – und sogar schon im Bewerbungsprozess. Eine Kündigung oder Benachteiligung darf niemals auf den Merkmalen Geschlecht, sexuelle Identität, Alter oder einer Behinderung basieren, sowie niemals in ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung oder Nationalität begründet liegen.

Da in der Probezeit meist kein Kündigungsgrund angegeben werden muss, ist eine Diskriminierung oft schwer nachzuweisen. Dennoch: Kann ein Betroffener Indizien für eine Diskriminierung vorbringen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Eine Kündigung, die gegen das AGG verstößt, ist rechtsunwirksam.

Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften

Alle gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, Mutterschutz usw. müssen eingehalten werden.

Mutterschutz: Sobald eine Schwangerschaft besteht, greift das Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig – selbst wenn sich die Mitarbeiterin noch in der Probezeit befindet.

Schwerbehinderung: Zwar greift der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX meist erst nach sechs Monaten, doch die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung des Arbeitsplatzes und der allgemeine Diskriminierungsschutz gelten sofort.

Arbeitsschutz und Sicherheit: Vorschriften zur maximalen Arbeitszeit, zu Pausenregelungen und zur Arbeitssicherheit (UVV) sind ab der ersten Arbeitsstunde zwingend einzuhalten. Die Probezeit rechtfertigt keine Aufweichung dieser Schutzstandards.

Fazit

Die Probearbeit stellt eine entscheidende Phase dar, um Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubauen. Indem Sie sich gründlich über Ihre Rechte informieren und proaktiv handeln, können Sie erfolgreich manövrieren, um das Beste aus dieser entscheidenden Phase Ihrer  Karriere herauszuholen.

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